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Teil des Themas: 💶 Steuern & Gehalt

Kleinunternehmer-Check (§ 19 UStG)

Umsatz des Vorjahres und erwarteten Umsatz des laufenden Jahres eingeben – du siehst, ob die Kleinunternehmerregelung nach den seit 1. Januar 2025 geltenden Regeln möglich ist.

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Auf Rechnungen z. B. vermerken: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Vereinfachte Prüfung von § 19 UStG in der Fassung ab 2025 (Jahressteuergesetz 2024). Keine Steuerberatung – im Einzelfall Steuerberater fragen.

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Stand: Oktober 2026 · Grundlage: § 19 UStG (seit 2025: 25.000 € / 100.000 €). Fehler gefunden? Melde ihn über das Formular unten – wir korrigieren bestätigte Fehler mit neuem Datum.

So funktioniert's

  1. Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) des vorigen Kalenderjahres eingeben.
  2. Erwarteten Umsatz im laufenden Jahr eingeben (oder Gründung in diesem Jahr ankreuzen).
  3. Ergebnis und Rechnungshinweis ablesen.

Häufige Fragen

Was hat sich 2025 geändert?

Seit 1. Januar 2025 gelten 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr. Wird die 100.000-€-Grenze im Jahr überschritten, endet die Regelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.

Muss ich die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Nein, du kannst zur Regelbesteuerung optieren (z. B. um Vorsteuer zu ziehen); daran bist du dann fünf Jahre gebunden.

Brauche ich trotzdem E-Rechnungen?

Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können, sind aber von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen.

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